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03. Dezember 2019

Der Glasbruch und die Privathaftpflicht

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“ – so steht es in umständlichem „Gesetztesdeutsch“ in §823 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Aufgrund dieses sehr weit gefassten Gesetzes gehört die Privathaftpflichtversicherung zu den wichtigsten Versicherungen, die Privatpersonen im Allgemeinen benötigen. Dazu haben wir bereits einen Journal artikel verfasst, welchen Sie hier finden.

Wie Sie die Privathaftpflichtversicherung in Mietwohnungen schützt

Die Privathaftpflichtversicherung ist in den letzten Jahren zu einem absoluten „Allrounder“ geworden. In guten, modernen Tarifen sind bereits viele Leistungen enthalten, die bis vor einigen Jahren noch über kostspielige Zusatzbausteine eingeschlossen werden mussten. Dazu gehören auch die Sachschäden an gemieteten Immobilien: Der Versicherer kommt für Schäden auf, die Sie fahrlässig in Ihrer Mietwohnung verursachen. Das kann zum Beispiel eine beschädigte Tür oder ein Rotweinfleck auf dem vom Mieter eingebrachten Teppichboden sein.

Sonderfall Glasbruch

Als Mieter einer Wohnung oder eines Hauses sind also Schäden, die Sie an den gemieteten Räumen verursachen, als Mietsachschäden mitversichert. Es gibt allerdings eine Ausnahme, über welche sich Viele nicht im Klaren sind:

Sind Sie am Bruch von Fenster- oder Türverglasungen, einer gläsernen Duschabtrennung oder dem Glaskochfeld der mitgemieteten Einbauküche schuld, ist ein solcher Schaden nicht mitversichert!

Grund für den Ausschluss des Versicherers: Sie als Mieter können eine spezielle Versicherung für solche Schäden abschließen – die Glasbruchversicherung. Die Privathaftpflichtversicherung wird daher für solche Schäden nicht aufkommen.

Möchten Sie sich gegen Schadenersatzforderungen aus Glasbruch schützen, ist Ihnen als Mieter der Abschluss einer Glasbruchversicherung zu empfehlen. Diese kann in der Regel für einen geringen Mehrbeitrag in die meist ohnehin schon bestehende Hausratversicherung eingeschlossen werden.

Dazu beraten wir Sie selbstverständlich gerne. Sprechen Sie uns einfach an.

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