Wir sind als Versicherungsmakler mit der Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer Dortmund nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung registriert. Dieses können Sie bei Interesse im Vermittlerregister im Internet unter www.vermittlerregister.org überprüfen.
Die Erstinformation gem. § 15 Versicherungsvermittlerverordnung können Sie hier abrufen.
ErstinformationAllgemein
07. April 2026
Ein aktueller Fall zeigt, wie schnell aus einer alltäglichen Situation ein erheblicher Schaden entstehen kann: Zwei Kinder im Alter von vier und sechs Jahren verließen unbeaufsichtigt ihr Zuhause und verursachten in der Nachbarschaft Schäden in Höhe von rund 15.000 Euro.
Ein Carport geriet in Brand, ein Keller wurde durch unsachgemäße Nutzung eines Wasseranschlusses geflutet und mehrere Gegenstände wurden beschädigt.
Die zentrale Frage: Wer haftet für solche Schäden?
Nach § 828 BGB gelten Kinder unter sieben Jahren als deliktunfähig. Das bedeutet:
Sie können für verursachte Schäden grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden.
Für Geschädigte ist das oft überraschend – denn selbst bei erheblichen Schäden besteht zunächst kein direkter Anspruch gegen das Kind.
Viele gehen davon aus, dass in solchen Fällen automatisch die Eltern einspringen müssen. Das ist jedoch nicht korrekt.
Eltern haften nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (§ 832 BGB).
Ob eine solche Pflichtverletzung vorliegt, hängt immer vom Einzelfall ab, zum Beispiel:
Die Rechtsprechung zeigt, dass insbesondere bei jüngeren Kindern eine regelmäßige Kontrolle erforderlich ist. Eine pauschale Aussage lässt sich jedoch nicht treffen.
Kann weder das Kind noch eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern nachgewiesen werden, bleibt der Schaden im Zweifel beim Geschädigten.
Das führt nicht nur zu finanziellen Belastungen, sondern häufig auch zu Konflikten im nachbarschaftlichen Umfeld.
Eine sinnvolle Absicherung bietet eine Privathaftpflichtversicherung, die auch Schäden durch deliktunfähige Kinder abdeckt.
Wichtig ist hierbei der sogenannte:
Verzicht auf die Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung
Das bedeutet:
Die Versicherung übernimmt den Schaden auch dann, wenn rechtlich keine Haftung besteht.
Beim Abschluss oder der Überprüfung einer Privathaftpflichtversicherung sollte insbesondere darauf geachtet werden:
Schäden durch Kinder lassen sich im Alltag nicht vollständig vermeiden. Umso wichtiger ist eine passende Absicherung.
Eine leistungsstarke Privathaftpflichtversicherung sorgt dafür, dass Schäden unkompliziert reguliert werden können – ohne rechtliche Auseinandersetzungen oder Belastungen im persönlichen Umfeld.
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