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07. April 2026

Wer haftet, wenn Kinder Schäden verursachen?

Wenn aus kindlichem Spiel ein großer Schaden wird

Ein aktueller Fall zeigt, wie schnell aus einer alltäglichen Situation ein erheblicher Schaden entstehen kann: Zwei Kinder im Alter von vier und sechs Jahren verließen unbeaufsichtigt ihr Zuhause und verursachten in der Nachbarschaft Schäden in Höhe von rund 15.000 Euro.

Ein Carport geriet in Brand, ein Keller wurde durch unsachgemäße Nutzung eines Wasseranschlusses geflutet und mehrere Gegenstände wurden beschädigt.

Die zentrale Frage: Wer haftet für solche Schäden?

Kinder unter sieben Jahren: Keine Haftung

Nach § 828 BGB gelten Kinder unter sieben Jahren als deliktunfähig. Das bedeutet:

Sie können für verursachte Schäden grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden.

Für Geschädigte ist das oft überraschend – denn selbst bei erheblichen Schäden besteht zunächst kein direkter Anspruch gegen das Kind.

Haften die Eltern automatisch?

Viele gehen davon aus, dass in solchen Fällen automatisch die Eltern einspringen müssen. Das ist jedoch nicht korrekt.

Eltern haften nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (§ 832 BGB).

Ob eine solche Pflichtverletzung vorliegt, hängt immer vom Einzelfall ab, zum Beispiel:

  • Alter des Kindes
  • konkrete Situation
  • Dauer der unbeaufsichtigten Zeit

Die Rechtsprechung zeigt, dass insbesondere bei jüngeren Kindern eine regelmäßige Kontrolle erforderlich ist. Eine pauschale Aussage lässt sich jedoch nicht treffen.

Das Problem für Geschädigte

Kann weder das Kind noch eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern nachgewiesen werden, bleibt der Schaden im Zweifel beim Geschädigten.

Das führt nicht nur zu finanziellen Belastungen, sondern häufig auch zu Konflikten im nachbarschaftlichen Umfeld.

Die Lösung: Privathaftpflichtversicherung mit erweitertem Schutz

Eine sinnvolle Absicherung bietet eine Privathaftpflichtversicherung, die auch Schäden durch deliktunfähige Kinder abdeckt.

Wichtig ist hierbei der sogenannte:
Verzicht auf die Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung

Das bedeutet:
Die Versicherung übernimmt den Schaden auch dann, wenn rechtlich keine Haftung besteht.

Worauf Eltern achten sollten

Beim Abschluss oder der Überprüfung einer Privathaftpflichtversicherung sollte insbesondere darauf geachtet werden:

  • Einschluss deliktunfähiger Kinder
  • Verzicht auf Einwand der Aufsichtspflichtverletzung
  • ausreichend hohe Deckungssummen

Fazit: Vorsorge schützt vor unnötigen Konflikten

Schäden durch Kinder lassen sich im Alltag nicht vollständig vermeiden. Umso wichtiger ist eine passende Absicherung.

Eine leistungsstarke Privathaftpflichtversicherung sorgt dafür, dass Schäden unkompliziert reguliert werden können – ohne rechtliche Auseinandersetzungen oder Belastungen im persönlichen Umfeld.

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