Wir sind als Versicherungsmakler mit der Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer Dortmund nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung registriert. Dieses können Sie bei Interesse im Vermittlerregister im Internet unter www.vermittlerregister.org überprüfen.
Die Erstinformation gem. § 15 Versicherungsvermittlerverordnung können Sie hier abrufen.
ErstinformationAllgemein
17. März 2020
Das Coronavirus dominiert die Medien: Verdachtsfälle, Quarantäne, Sperrzonen… ja, und auch Tote. Es ist verständlich, dass sich nicht wenige Gedanken darübermachen, wie gefährdet sie sind. So stellte man uns in der letzten Zeit natürlich auch viele Fragen, die mit dem Versicherungsschutz in Zusammenhang stehen, den man hat oder den man bräuchte. Wir möchten zumindest die häufigsten Fragen gerne für Sie beantworten.
Die Leistungspflicht ist nicht gefährdet – u. a. für die Auswirkungen von Krankheiten hat man diesen Schutz ja gewählt. Kritisch könnte es bei der Kalkulation der Tarife werden, wenn durch eine Epidemie die Anzahl einkalkulierter Leistungsfälle weit, weit überstiegen wird. Aber dafür wurde § 169 VVG erdacht, der ein nachträgliches Anpassen des Beitrags auf neuen Bedarf ermöglicht – sofern in den Bedingungen nicht darauf verzichtet wurde. Wichtig für Sie: Es gibt keine Leistungseinschränkungen und die Versicherer werden ihren Verpflichtungen nachkommen können.
Pure Angst ist nicht versicherbar. Hat das Auswärtige Amt eine Reisewarnung herausgegeben, ist Stornierung oder Umbuchung einer Reise beim Reiseveranstalter in der Regel kein Problem („unvermeidbare außergewöhnliche Umstände“). Die Rücktrittsversicherung springt daher nicht ein. Die Reiseabbruchversicherung spränge ein, wenn der Reisende im Zielgebiet an Covid-19 erkrankt, und
Die Auslandskrankenversicherung wird die anfallenden Behandlungskosten und bei Bedarf den krankheitsbedingten Rücktransport ins Heimatland übernehmen. Ein guter Tarif übernimmt auch über die sechste Woche des Auslandsaufenthalts hinaus (bis zur Transportfähigkeit nach Hause).
Siehe Lohnfortzahlung und Krankengeld und Auslandskranken. Falls keine Auslandskrankenversicherung besteht, besteht zumindest die Hoffnung, dass es ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit dem Urlaubsland gibt. Aber das hängt dann natürlich vom Land ab, in dem Sie stranden.
Ja. Das Coronavirus ist trotz seiner prominenten Medienpräsenz ein Krankheitserreger, wie jeder andere auch.
Auch hier gibt es keine Einschränkungen gegenüber jeder anderen Krankheit, welche den Versicherten arbeitsunfähig macht.
Wurde eine Quarantäne vom Gesundheitsamt verhängt, erhält der Arbeitnehmer zunächst Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber, wie bei Krankheit. Der Arbeitgeber kann sich diese Kosten dann von der Behörde erstatten lassen. Auch Selbständige haben nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten einen Anspruch auf die Erstattung ihres Verdienstausfalls. Basis sind die dem Finanzamt im Vorjahr gemeldeten Zahlen.
Da kaum davon auszugehen ist, dass man jemanden vorsätzlich anstecken will oder dies billigend in Kauf nimmt, möchten wir uns nicht lange mit der grundsätzlichen Frage aufhalten, ob in einem solchen Fall überhaupt eine Haftungsbasis gegeben ist und konzentrieren uns rein auf den Haftpflichtschutz. Die GDV-Musterbedingungen zur Privathaftpflicht sagen:
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Eine an die GDV-Formulierung angelehnte Regelung dürfte sich in den Bedingungen der meisten PHV-Tarife finden. Lediglich wenn der VN beweisen kann, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat, wäre also Deckung geboten – angesichts der Medienpräsenz wäre es aber eher überraschend, wenn ein Erkrankter nicht zumindest erahnen könnte, dass er bei Kontakt zu Risikogruppen und/oder Aufenthalt in einer Risikoregion bei Krankheitssymptomen besser zum Arzt als zur Arbeit gehen sollte (beachten Sie zu Infektionen am Arbeitsplatz aber bitte auch die §§ 104-106SGB VII, nach der es auch in solchen Fällen schlicht an der Haftungsgrundlage fehlen dürfte). Ob und wie der Nachweis erbracht werden kann, dass man nicht zumindest grob fahrlässig handelte, ist schwer zu beantworten und wohl sehr vom Einzelfall abhängig. Wie eingangs bereits angedeutet bleibt bei all dem immer die Frage, ob es überhaupt eine Basis für eine Haftung gibt.
Unterm Strich stellt Corona für Ihren Versicherungsschutz keine Gefahr dar. Ihre Verträge funktionieren auch bei diesem Krankheitserreger wie bei jedem anderen – sei es die Grippe, Ebola, Hepatitis, Nil-Fieber… Wichtig in jedem Fall: Es muss erst etwas Konkretes passiert sein, damit der Schutz greift. Sie bekommen ja auch erst dann die Kosten für einen Neubau erstattet, wenn Ihr altes Haus niedergebrannt ist – anders können Versicherungen nicht funktionieren. Im Falle eines Falles stehen Ihnen Ihre Versicherer aber als starke Partner zur Seite und mildern die Folgen. Machen Sie sich keine unnötigen Sorgen, alles wird gut!
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