Wir sind als Versicherungsmakler mit der Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer Dortmund nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung registriert. Dieses können Sie bei Interesse im Vermittlerregister im Internet unter www.vermittlerregister.org überprüfen.
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ErstinformationJournal
21. Mai 2021
Im Versicherungswesen hat man es mit einer Vielzahl rechtlicher Begriffe zu tun. Gerade bei der Bewertung des „Verschuldens“ an einem Schaden stolpert man immer wieder über die gleichen Begriffe: „Fahrlässigkeit“, „grobe Fahrlässigkeit“, „bedingter Vorsatz“ oder gar „Vorsatz“.
Aber was bedeuten diese Begriffe eigentlich im Alltag? Das althergebrachte „Dachdecker-Beispiel“ halten wir für eine gute Hilfe, Ihnen diese abstrakten Begriffe besser vorstellbar zu machen:
„Huch, das wollte ich nicht!“
Beispiel: Einem Dachdecker fällt bei der Arbeit am Haus ein Ziegel aus der Hand und verletzt einen Passanten am Kopf.
→ Der Schaden wird fahrlässig verursacht, da kein aktives Handeln des Dachdeckers kausal zum Schaden beiträgt. Vorzuwerfen wäre ihm allenfalls, dass er den Ziegel hätte fester greifen müssen. Es liegt daher keine Absicht vor, jemanden zu schädigen.
„Da hätte ich aber besser aufpassen müssen!“
Beispiel: Ein Dachdecker deckt ein Dach ein. Einer der Ziegel ist beschädigt und kann nicht verwendet werden. Gedankenlos wirft er diesen über die Schulter das Dach hinab, wodurch das Geschoss einen Passanten am Kopf verletzt.
→ Dieser Schaden wird grob fahrlässig verursacht, da der Dachdecker eine andere Absicht verfolgt, als jemanden zu schädigen. Um niemanden zu verletzen, hätte er sich aber zunächst mindestens vergewissern müssen, dass kein Passant vorbeiläuft, der gefährdet werden könnte.
„Mir egal…!“
Beispiel: Der Dachdecker bemerkt eine Gruppe Nachbarskinder, die sich vor dem Haus versammelt, ihm bei der Arbeit zuschaut und Faxen macht. Als er einen beschädigten Ziegel entdeckt, wirft er diesen das Dach hinab. Ihm ist dabei bewusst, dass die Gefahr besteht, die Kinder zu treffen. Da er genervt ist, ist ihm dies jedoch gleich. Der Ziegel trifft eines der Kinder im Gesicht.
→ Dieser Schaden wird bedingt vorsätzlich verursacht. Der Dachdecker kann die potenzielle Gefahr für andere, die in seinem Handeln steckt, abschätzen. Wichtiger Unterschied: Es liegt zwar weiterhin keine Absicht vor, jemanden zu schädigen, wird aber billigend in Kauf genommen.
„Ha! Den hab ich gut getroffen!“
Beispiel: Gegen Ende des Tages kommt der Bauherr zur Baustelle, um den Fortschritt zu begutachten. Ununterbrochen maßregelt er den Handwerker und verhält sich diesem gegenüber sehr herablassend. Der genervte Dachdecker nimmt einen Ziegel und wirft ihn gezielt nach dem Bauherren, den er so mit geübtem Auge niederstreckt.
→ Dieser Schaden wird vorsätzlich begangen. Die Handlung ist bei vollem Bewusstsein einzig darauf ausgelegt, jemanden zu schädigen.
Versicherungsschutz in der Sach- und Haftpflichtversicherung besteht in der Regel erst einmal bei fahrlässig herbeigeführten Schäden. Wird die grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, wird die Leistung häufig auf eine Maximalentschädigung begrenzt. In aktuellen Tarifen sind grob fahrlässig herbeigeführte Schäden sogar ohne besondere Entschädigungsgrenze mitversichert.
Immer ausgeschlossen sind allerdings Schäden aufgrund Vorsatz oder bedingtem Vorsatz.
Haben Sie noch Fragen zu den Verschuldensgraden oder möchten Sie einmal geprüft wissen, was Ihr derzeitiger Versicherungsschutz abdeckt? Sprechen Sie uns einfach an.
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