Wir sind als Versicherungsmakler mit der Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer Dortmund nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung registriert. Dieses können Sie bei Interesse im Vermittlerregister im Internet unter www.vermittlerregister.org überprüfen.
Die Erstinformation gem. § 15 Versicherungsvermittlerverordnung können Sie hier abrufen.
ErstinformationAllgemein
17. März 2020
Die Corona-Krise wird zu einer immer größeren Belastung für die Wirtschaft. Immer mehr Unternehmen klagen über finanzielle Einbußen. Sportveranstaltungen und Messen fallen aus, Fluglinien und Reiseveranstalter klagen über den Einbruch der Buchungen, Firmen drosseln ihre Produktion oder stellen sie sogar ganz ein, weil Zulieferteile fehlen. Dazu kommt die Verunsicherung der Verbraucher, die sich negativ auf den Konsum auswirkt. In diesem Zusammenhang wurden uns in den letzten Tagen viele Fragen gestellt, die mit dem Versicherungsschutz in Zusammenhang stehen. Wir möchten zumindest die häufigsten Fragen gerne beantworten.
Im Rahmen einer Betriebsunterbrechungs- oder Veranstaltungsausfallversicherung sind zwar Ertragsausfälle abgesichert, die Produkte sichern standardmäßig aber nur Schäden aufgrund Brand, Diebstahl, Sturm oder sonstigen Naturgefahren ab. Auch über den Baustein „unbenannte Gefahren“ besteht im Normalfall kein Versicherungsschutz, da hier für den Versicherungsfall ein Sachschaden erforderlich ist.
Bei möglichen weiteren Zusatzeinschlüssen oder vereinzelten Produkten für Industrie- und Gewerbekunden, die finanzielle Schäden durch übertragbare Krankheiten abdecken (z.B. in der Lebensmittelindustrie), handelt es sich stets um individuelle Lösungen. Diese kosten deutlich mehr als der Standardschutz und setzen eine intensive Risikoprüfung voraus. Denn um die Gefahr einschätzen zu können, brauchen Versicherer einen Überblick über die Lieferkette – inklusive aller Zulieferer. Des Weiteren ist der Versicherungsschutz häufig auch an Auflagen wie einem Notfallplan geknüpft.
Bei allen Sonderlösungen ist zu beachten, dass die Einstufung des Virus als Pandemie zu einem Ausschluss führen kann. Eine Pandemie wird als Kumulrisiko gesehen, dass wiederum vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Versicherungen decken im Normalfall Pandemien nicht ab.
Generell ist zu sagen, dass die Absicherung gegen den Betriebsausfall aufgrund übertragbarer Krankheiten derzeit kaum verbreitet ist.
Für diese Berufsgruppen gibt es sogenannte Praxis-/Betriebsausfallversicherungen und Betriebsschließungsversicherungen. Bei den Ärzten und Freiberuflern kann darüber der Ausfall durch eine Erkrankung der versicherten Person (meist der Inhaber) abgesichert werden. In der Gastronomie u.a. die Betriebsschließung aufgrund einer behördlichen Anordnung.
Bei beiden Varianten gilt ebenfalls die Bedingungen genau zu prüfen, ob das Coronavirus als versicherte Krankheit aufgezählt ist und nicht ein Ausschluss greift.
Ja. Das Coronavirus ist trotz seiner prominenten Medienpräsenz ein Krankheitserreger, wie jeder andere auch.
Auch hier gibt es keine Einschränkungen gegenüber jeder anderen Krankheit, welche den Versicherten arbeitsunfähig macht.
Wurde eine Quarantäne vom Gesundheitsamt verhängt, erhält der Arbeitnehmer zunächst Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber, wie bei Krankheit. Der Arbeitgeber kann sich diese Kosten dann von der Behörde erstatten lassen. Auch Selbständige haben nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten einen Anspruch auf die Erstattung ihres Verdienstausfalls. Basis sind die dem Finanzamt im Vorjahr gemeldeten Zahlen.
Grundsätzlich dürfen wohl alle finanziellen Einbußen, die auf Angst beruhen, als unternehmerisches Risiko angesehen werden. Auch entbindet einen Unternehmer nichts von seinen Zahlungsverpflichtungen. Angesicht der dramatischen Folgen hat die Bundesregierung ein milliardenschweres Hilfspaket beschlossen, um jene Firmen zu unterstützen, die unmittelbar von der Corona-Krise betroffen sind.
Recht pauschal möchten wir hier für alle auch ähnlich gestalteten Fragen mit „nein“ antworten. Die reine Furcht vor einer Ansteckung reicht nie als Leistungsauslöser aus. Es wird immer eine konkret eingetretene Erkrankung, eine behördlich verhängte Quarantäne oder etwas in der Art brauchen. Die reine Angst vor etwas ist nicht versicherbar.
Hinsichtlich der Leistungspflicht müssen Sie sich nicht sorgen – u. a. für die Auswirkungen von Krankheiten hat man diesen Schutz ja gewählt. Kritisch könnte es bei der Kalkulation der Tarife werden, wenn durch eine Epidemie die Anzahl einkalkulierter Leistungsfälle weit, weit überstiegen wird. Aber dafür wurde § 169 VVG erdacht, der ein nachträgliches Anpassen des Beitrags auf neuen Bedarf ermöglicht – sofern in den Bedingungen nicht darauf verzichtet wurde. Wichtig für Sie: Es gibt keine Leistungseinschränkungen und die Versicherer werden ihren Verpflichtungen nachkommen können.
Unterm Strich stellt Corona für Ihren persönlichen Versicherungsschutz keine Gefahr dar. Ihre persönlichen Verträge funktionieren auch bei diesem Krankheitserreger wie bei jedem anderen – sei es die Grippe, Ebola, Hepatitis, NilFieber… Wichtig in jedem Fall: Es muss erst etwas konkretes passiert sein, damit der Schutz greift. Sie bekommen ja auch erst dann die Kosten für einen Neubau erstattet, wenn Ihr altes Haus niedergebrannt ist – anders können Versicherungen nicht funktionieren. Problematischer sieht es bei den Gewerbeversicherungen aus. Hier sind die wenigen Produkte nicht für alle Branchen offen – weil es bisher noch nie entsprechenden Bedarf am deutschen Versicherungsmarkt gab. Wie und ob die Versicherer auf die Erfahrungen aus der aktuellen Situation reagieren muss abgewartet werden. Für eine entsprechende Erweiterung bestehender oder gar die Einführung neuer Produkte braucht es neben entsprechender Nachfrage auch eine Finanzierbarkeit. Es bleibt also spannend.
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